STRATEGIE
„DARGESTELLTE WERTENTWICKLUNGEN BEI FONDSPRODUKTEN ENTSPRECHEN NICHT IMMER DEN VORSCHRIFTEN“
Um einen Einblick hinsichtlich der bestehenden Anforderungen zu bekommen, sprach die Redaktion der HANSAWELT mit dem Experten für die Fondsbranche insbesondere über die Darstellungsvorschriften für Kundeninformationen. Dabei weisen wir darauf hin, dass das Gespräch beziehungsweise der Beitrag keine Rechtsberatung darstellt.
HANSAWELT: Herr Baum, ein Disclaimer am Ende der Präsentation oder in der Produktbroschüre, die Bereitstellung aktueller Unterlagen auf der Unternehmenswebseite, Hinweise, dass Wertentwicklungen aus der Vergangenheit nicht für die Zukunft gelten – pflichtbewusst erfüllen Asset-Manager, Fondsberater und Vertriebe die Vorgaben des Gesetzgebers oder etwa nicht?
Roland Baum: Ein pflichtbewusstes Bemühen ist immer erkennbar. Doch leider entsprechen viele Vertriebsunterlagen, die wir zur Prüfung oder zu Gesicht bekommen, nicht den gesetzlichen Anforderungen. Allerdings sind die Vorgaben der Bafin an solche Informationen recht komplex, um eine transparente und eindeutige Information für Privatanleger und professionelle Investoren zu gewährleisten.
HANSAWELT: Sie beziehen sich hier auf die Mindestanforderungen an die Compliance-Funktion und die weiteren Verhaltens-, Organisations- und Transparenzpflichten für Wertpapierdienstleistungsunternehmen, kurz MaComp (Bafin-Rundschreiben 05/2018 [WA])?
Baum: Genau, diese regelt beispielsweise unter dem Inhaltspunkt BT 3 die Anforderungen an die Darstellung von Informationen über Finanzinstrumente nach dem Wertpapierhandelsgesetz (§ 63 Abs. 6 WpHG, Art. 44 DV) und gilt damit auch für Fondsprodukte.
HANSAWELT: Herr Baum, ein Disclaimer am Ende der Präsentation oder in der Produktbroschüre, die Bereitstellung aktueller Unterlagen auf der Unternehmenswebseite, Hinweise, dass Wertentwicklungen aus der Vergangenheit nicht für die Zukunft gelten – pflichtbewusst erfüllen Asset-Manager, Fondsberater und Vertriebe die Vorgaben des Gesetzgebers oder etwa nicht?
Roland Baum: Ein pflichtbewusstes Bemühen ist immer erkennbar. Doch leider entsprechen viele Vertriebsunterlagen, die wir zur Prüfung oder zu Gesicht bekommen, nicht den gesetzlichen Anforderungen. Allerdings sind die Vorgaben der Bafin an solche Informationen recht komplex, um eine transparente und eindeutige Information für Privatanleger und professionelle Investoren zu gewährleisten.
HANSAWELT: Sie beziehen sich hier auf die Mindestanforderungen an die Compliance-Funktion und die weiteren Verhaltens-, Organisations- und Transparenzpflichten für Wertpapierdienstleistungsunternehmen, kurz MaComp (Bafin-Rundschreiben 05/2018 [WA])?
Baum: Genau, diese regelt beispielsweise unter dem Inhaltspunkt BT 3 die Anforderungen an die Darstellung von Informationen über Finanzinstrumente nach dem Wertpapierhandelsgesetz (§ 63 Abs. 6 WpHG, Art. 44 DV) und gilt damit auch für Fondsprodukte.
“Grundsätzlich gelten die Anforderungen für alle Informationen - egal ob werblicher Art oder nicht.”
“Chancen und Risiken müssen im selben Umfang dargestellt werden.”
“Zukunftsbezogene Berechnungen dürfen sich nicht auf Simulationen der Vergangenheit beziehen.”
HANSAWELT: Neben den konkreten vergangenheitsbezogenen Zahlen werden auch gerne simulierte Wertentwicklungen abgebildet. Wie lautet hier die Vorgabe der Bafin?
Baum: Auch für simulierte Wertentwicklungen gelten die bereits dargestellten Vorgaben. Zudem dürfen sich Simulationen nur auf ein Finanzinstrument, den zugrunde liegenden Basiswert oder einen Finanzindex beziehen. Und: Es muss eine fest definierte Zusammensetzung der Simulation zugrunde liegen.
Baum: Auch für simulierte Wertentwicklungen gelten die bereits dargestellten Vorgaben. Zudem dürfen sich Simulationen nur auf ein Finanzinstrument, den zugrunde liegenden Basiswert oder einen Finanzindex beziehen. Und: Es muss eine fest definierte Zusammensetzung der Simulation zugrunde liegen.
“Wertentwicklungsangaben müssen immer die tatsächliche Wertentwicklung eines Zwölfmonatszeitraums wiedergeben.”