STRATEGIE

VIRTUELLE VEHIKEL VERÄNDERN DIE FONDSWELT

Noch sind blockchainbasierten Investment-Lösungen aufsichtsrechtlich enge Grenzen gesetzt. Doch das wird sich mittelfristig ändern. Keine Mindestanlagesummen, geringe Transaktionskosten, schnelle Übertragung, Fälschungssicherheit und Transparenz: Blockchain-Befürworter führen eine Menge Vorteile an, die mittels Distributed-Ledger-Technologie (DLT) kreierte digitale Wertpapiere, sogenannte Security-Token, gegenüber traditionellen Anlageformen auszeichnen. Das gilt insbesondere im Sachwerte-Segment und für andere illiquide Vermögensgegenstände. Durch die Tokenisierung werden sie liquide und jederzeit in Echtzeit an entsprechenden Börsenplätzen oder direkt zwischen Marktteilnehmern handelbar.

Möglich macht das die Blockchain als spezielle Ausprägung einer DLT. Sie ist im Prinzip eine dezentral organisierte Datenbank, bei der sämtliche Informationen auf einer Vielzahl von Rechnern verteilt sind. Im Fall tokenisierter Vermögensgegenstände zählen zu diesen Informationen Eigentumsrechte und damit verbundene Ansprüche sowie Transaktionen dieser Rechte ebenso wie sämtliche weitere Gestaltungsmerkmale. Dazu gehören vor allem eine eindeutige Identifizierung des Anlageobjekts, die Anzahl der angebotenen Token sowie ihr Ausgabepreis. Zusammengefasst werden diese Informationen in sogenannten Smart Contracts, die als verschlüsselter Code auf dem dezentralen Netzwerk festgehalten werden.

Erste Tendenzen zur Tokenisierung von Sachwerten sind aktuell im Immobiliensektor auszumachen: Nach erfolgreicher Platzierung des ersten durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) gebilligten Immobilien-Token im Frühjahr 2019 gibt es derzeit rund eine Handvoll weiterer blockchainbasierter Immobilieninvestment-Angebote.

Anders als häufig suggeriert repräsentieren die Token allerdings kein direktes Eigentum an Bruchteilen der entsprechenden Immobilien. Vielmehr handelt es sich bei den bisherigen Security Token Offerings (STOs) um indirekte Immobilieninvestments in Form qualifiziert nachrangiger Schuldverschreibungen. Denn bislang erlaubt die Bafin nur eine Tokenisierung von Vermögensanlagen im Sinne des Vermögensanlagengesetzes. Nach deutschem Recht ist es damit unmöglich, Eigenkapital und sonstige urkundenpflichtige Wertpapiere wie Investmentfonds über virtuelle Vehikel auf der Blockchain abzubilden.

Aktuell erschwert zudem eine sehr detaillierte Prüfung der Aufsichtsbehörde die zeitnahe Emission digitaler Wertpapiere auf Immobiliengrundlage, die als großer Vorteil von STOs gilt. Auch das Versprechen permanenter, weltweiter Handelbarkeit tokenisierter Assets bleibt bislang unerfüllt. Wertpapierbörsen fehlt es noch an der nötigen Technologie und speziell regulierte Handelsplattformen, wie es sie in den USA und Asien bereits gibt, haben sich in Europa noch nicht etabliert. Auch die direkte Übertragung unter Marktteilnehmern ist mangels Masse noch kein Selbstläufer.

Dennoch wäre es verfehlt, der Blockchain wegen dieser Umstände ihr Potenzial abzusprechen. Zum aktuellen Zeitpunkt befindet sich die Tokenisierung von illiquiden Vermögenswerten wie Immobilien noch in den Kinderschuhen und bedarf zahlreicher aufsichtsrechtlicher Anpassungen und Konkretisierungen.

Einen möglichen Weg in die Zukunft weist der Blick nach Liechtenstein: Im Fürstentum erlaubt das „Token- und VT-Dienstleister-Gesetz” (TVTG) - VT steht dabei für „vertrauenswürdige Technologien” - seit Jahresbeginn eine Tokenisierung von Immobilien, Kunstwerken, Oldtimern und anderen Sachwerten, aber auch von Aktien und Anleihen. Dabei hat das auch „Blockchaingesetz” genannte TVTG Token als eigenständiges Rechtsinstrument festgelegt und einen klaren Rechtsrahmen geschaffen.

Es scheint durchaus denkbar, dass sich auch hierzulande in nicht allzu ferner Zukunft direkte Eigentumsrechte an Immobilien, aber auch Immobilien- und andere Sachwertefonds in tokenisierter Form handeln lassen werden. Immerhin ist auf Seiten der BaFin Wohlwollen zu erkennen, und auch die Blockchain-Strategie der Bundesregierung sieht vor, nach der Einführung elektronischer Schuldverschreibungen eine Marktöffnung für digitalisierte Aktien und Investmentanteile zu prüfen. Damit soll die derzeit zwingende Vorgabe der urkundlichen Verkörperung von Wertpapieren in Papierform nicht mehr uneingeschränkt gelten.
ÜBER DEN AUTOR

Ludger Wibbeke ist Geschäftsführer der HANSAINVEST Hanseatischen Investment-GmbH für den Bereich Real Assets.    
Ein Schritt in diese Richtung ist ein Angebot des Zentralverwahrers Clearstream Banking, das sich zurzeit in der Testphase befindet: Es ermöglicht Emittenten von Wertpapieren, ihre Zulassungen auf elektronischem Weg einzureichen. So können beispielsweise Kapitalverwaltungsgesellschaften Fonds auflegen, ohne eine papierhafte Globalurkunde zu erstellen, zu unterzeichnen und einzureichen. Stattdessen können sie Emissionsunterlagen in maschinenlesbarer elektronischer Form und die jeweils wertpapiergattungsabhängigen Unterlagen als Datenpaket schicken. Eine solche Entwicklung ist bezeichnend für den übergeordneten Trend zur Digitalisierung des Wertpapiergeschäfts, der mittelfristig durchaus in einer starken Ausweitung des Security-Token-Segments münden könnte.

Sicherlich werden blockchainbasierte Vehikel für Sachwertanlagen klassische Investment-Lösungen wie Fonds nicht von heute auf morgen ablösen. Sie werden sich aber zu einer gleichberechtigten Alternative entwickeln. Darauf sollten sich alle beteiligten Akteure, vom Anbieter über die heutigen Asset-Servicing-Gesellschaften bis hin zum Anleger, einstellen.