FACHARTIKEL

ENDLICH GESCHAFFT: DIE AIFM- UND OGAW-RICHTLINIEN WURDEN ÜBERARBEITET.

Nach zweijährigen Verhandlungen ist die EU-Richt­linie 2024/927 – kurz Änderungsrichtlinie – am 15. April endlich in Kraft getreten. Damit wurde sie an die AIFM-Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds und an die OGAW-Richtlinie 2009/65/EG, die bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren betrifft, angepasst.

Die Anpassungen wurden nötig, weil ein Überprüfungsauftrag der Europäischen Kommission in der AIFM-Richtlinie verankert war. Dabei kam die EU-Kommission zwar zu dem Ergebnis, dass die Ziele der AIFM-Richtlinie größtenteils erreicht wurden. Dazu gehören die Integration des Unionsmarktes für alternative Investmentfonds, der Anlegerschutz und der Schutz der Finanzstabilität. Ursprünglich wurde die AIMFD im Jahr 2011 als Reaktion auf die globale Finanzkrise verabschiedet, um die Schwachstellen bei bestimmten Fondsstrukturen zu beseitigen.

Trotzdem stellte die EU-Kommission fest, dass Anpassungen notwendig seien. Da eine Reihe davon auch für die Verwaltung von OGAW relevant sind, wurden gleichzeitig Änderungen an der OGAW-Richtlinie vorgeschlagen und vorgenommen.

Die Novellierung der beiden Richtlinien hat unter anderem Auswirkungen auf folgende Themen:

    1

    Liquiditätsmanagement-Tool 
    AIF- und OGAW-Kapitalverwaltungs­gesellschaften werden dazu verpflichtet, für offene Fonds mindestens zwei Liquiditätsmanagement-Tools (LMTs) aus einer vorgegebenen Liste auszuwählen und in die Anlagebedingungen aufzunehmen. Lediglich Geldmarktfonds benötigen nur ein LMT. Die gesteigerten Anforderungen sollen eine noch wirksamere Reaktion auf Liquiditätsengpässe in Zeiten gewährleisten, in denen der Markt gestört ist, und dadurch die Anleger besser schützen.

    Folgende LMTs müssen demnach künftig unter Berücksichtigung der Anlagestrategie, des Liquiditätsprofils und der Rücknahmepolitik des Investmentvermögens beachtet werden:

    • Rücknahmebeschränkung 
    • Verlängerung der Kündigungsfristen
    • Rücknahmegebühr
    • Swing Pricing
    • Dual Pricing
    • Verwässerungsschutzgebühr
    • Sachauskehr (nur an professionelle Anleger möglich)
    • Side Pockets (nur in Ausnahmefällen und im Interesse der Anleger)

      Die Merkmale der einzelnen LMTs müssen von der europäischen Finanzaufsicht ESMA jetzt noch in ihren     technischen Regulierungsstandards, kurz RTS, erarbeitet werden.
    2

    Erweiterte Informationspflichten: Fondsname
    Der Fondsname eines AIF oder eines OGAW ist laut europäischem Gesetzgeber ein charakteristisches Element, das einen ersten Eindruck von der Anlagestrategie und den Anlagezielen des Fonds vermittelt. Damit kann die Investitionsentscheidung der Anleger beeinflusst werden. Daher soll der Fondsname wie jede andere vorvertragliche Information den gleichen Standards in Bezug auf Fairness und Transparenz unterliegen: Er muss redlich und eindeutig und darf nicht irreführend sein.  

    Entsprechend werden die vorvertraglichen Informationspflichten konkret um die Namensgebung eines AIF und OGAW erweitert. Wie schon bei den RTS obliegt es nun der ESMA, Leitlinien auszuarbeiten, in denen erklärt wird, wann der Name eines AIF oder eines OGAW für den Anleger unlauter, unklar oder irreführend sein könnte.

    3

    Harmonisierung des Meldewesens 
    Des Weiteren wird das Meldewesen für AIF- und OGAW-Verwaltungs­gesellschaften harmonisiert und hinsichtlich seines Umfangs erweitert. Im Rahmen der AIFM-­Meldung sollen nunmehr Informationen über alle Märkte, Instrumente, Vermögenswerte und Risiken aufgenommen werden, mit denen auf Rechnung des AIF gehandelt wird. Für OGAW-Verwaltungsgesellschaften wird ebenfalls ein Meldewesen eingeführt, das weitestgehend dem AIFM-Reporting entspricht.

    Erweitert werden auch die Anforderungen an die Meldungen in Bezug auf das Outsourcing der Portfolio­verwaltung oder des Risiko­managements. Künftig müssen zu den folgenden Themen detaillierte Angaben erfolgen:

    • Beauftragter
    • Zahl der Mitarbeitenden in Vollzeitäquivalent (FTE), die für die Aufgaben im Rahmen des Outsourcings zuständig sowie zur Überwachung der Übertragungsvereinbarung abgestellt sind.  
    • Tätigkeitsbeschreibung
    • Betrag und prozentuale Anteile der AIF-Vermögenswerte
    • Daten und Ergebnisse der regelmäßigen Due-Diligence-Prüfungen

      Es ist erneut die Aufgabe der ESMA, RTS für die Einzelheiten, die Häufigkeit und den Zeitpunkt der Meldungen zu erarbeiten.
    4

    Kreditfonds
    Einen großen Schwerpunkt der AIFM-Richtlinie bilden Kreditfonds. Über diese Anpassungen wird in der kommenden Ausgabe der     Yellow Pages gesondert berichtet.

    Die Änderungsrichtlinie muss von den Mitgliedsstaaten bis zum     16. April 2026 in nationales Recht umgesetzt werden. Lediglich der Bereich des Meldewesens muss erst ab dem 16. April 2027 angewendet werden.

ROBERT GUZIALOWSKI
Leiter Business Development Real Assets HANSAINVEST