FACHARTIKEL

ENERGIEWENDE JETZT?

Owning Your Brand’s Social Community Drives More Shoppers and Sales

Im August 2023 wurde der Regierungsentwurf des Zukunftsfinanzierungsgesetzes (ZuFinG) beschlossen: Vorgesehen waren zahlreiche aufsichtsrechtliche Änderungen für die Fondsbranche. Diese sollten Investitionen in Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien (EEG-Anlagen) erleichtern. Die korrespondierenden steuerlichen Änderungen sollten dann im Rahmen des Wachstumschancengesetzes beschlossen werden. Dies ist jedoch weitgehend ausge­blieben, so dass nun alle auf die Verabschiedung des Jahressteuergesetzes 2024 warten.

In der Fondsbranche gibt es eine große Bereitschaft, die Energiewende voranzutreiben, indem in EEG-Anlagen investiert wird. Um dieses Potenzial zu heben, bedarf es dringend geeigneter aufsichtsrechtlicher und steuerrechtlicher Anpassungen. Dabei soll es nicht um eine steuerliche Besserbehandlung von Investmentvermögen gehen, sondern darum, dass derzeit noch bestehende Hemmnisse abgebaut werden. Insbesondere sollte der Betrieb der EEG-Anlage und die daraus resultierende Stromerzeugung/-lieferung als eine gewerbliche Tätigkeit eingestuft werden. Das würde im Ergebnis zu gewerbesteuerpflichtigen Einkünften führen.

Nachfolgend soll ein kurzer Überblick über die erwarteten aufsichtsrechtlichen Änderungen und die wünschenswerten steuerrechtlichen Maßnahmen gegeben werden:

    1

    Erwartete aufsichtsrechtliche Änderungen

    -     Zulässigkeit des Erwerbs unbebauter Grundstücke, welche für die alsbaldige Errichtung von
          EEG-Anlagen bestimmt und geeignet sind.

    -    Erwerb von EEG-Anlagen durch Immobilien-Sondervermögen, auch wenn diese
         keine Bewirtschaftungsgegenstände darstellen.

    -    Zulässigkeit des direkten Betriebs von EEG-Anlagen.

    -    Direkter Erwerb von EEG-Anlagen als zulässige Vermögensgegenstände für offene inländische Spezial-AIFs
         mit festen Anlagebedingungen i. S. d. § 284 Abs. 2 Nr. 2 KAGB.

    Es bleibt zu hoffen, dass diese Maßnahmen zeitnah im Rahmen des Wachstumschancengesetzes umgesetzt werden.

    2

    Gewünschte steuerrechtliche Anpassungen
    Die aufsichtsrechtlichen Änderungen sollten durch korres­pondierende steuerliche Anpassungen flankiert werden, damit nicht das Steuerrecht wie so häufig als Hemmschuh für die gewonnenen Möglichkeiten wirkt. Aus diesem Grund benötigt es zunächst einer gesetzlichen Klarstellung, wonach Immobilienfonds, welche erneuerbare Energie erzeugen, und Infrastrukturfonds steuerrechtlich weiterhin als Investmentfonds gelten. Und das auch dann, wenn sie für Zwecke der Kapitalanlage gehaltene Vermögensgegenstände aktiv unternehmerisch bewirtschaften. Da die aufsichtsrechtliche Definition des Investmentvermögens keine derartige Negativabgrenzung kennt, sollte das Steuerrecht dem Aufsichtsrecht hier folgen.

    Das am 27. März 2024 verabschiedete Wachstumschancen­gesetz sieht nunmehr vor, dass für Einnahmen aus der
    Erzeugung/Lieferung von Strom, die im Zusammenhang mit der Vermietung und Verpachtung von Immobilien stehen, die Bagatellgrenze von 10 auf 20 Prozent angehoben wird. Wünschenswert wäre hier jedoch gewesen, dass die Erzeugung/Lieferung von Strom im Zusammenhang mit der Vermietung unbegrenzt möglich ist, ohne dass der steuerliche Statusverlust als Spezial-Investmentfonds droht. Dies wäre zudem auch im Hinblick auf die Gewerbesteuerpflichtigkeit der Lieferung von Strom aus fiskalpolitischen Gründen erstrebenswert.

    Weiterhin sollte es Immobilien- und Infrastrukturfonds zur Wahrung der Interessen der Anleger ermöglicht werden, im Rahmen ihrer Investments unternehmerischen Einfluss auf die jeweiligen (Infrastrukturprojekt-)Gesellschaften auszuüben, ohne dass dies als aktive unternehmerische Bewirtschaftung qualifiziert wird. Kosten für externe Geschäftsführer würden nämlich viele Projekte unrentabel machen.
    Auch sollte die Beschränkung des § 26 Nr. 6 InvStG, wonach Spezial-Investmentfonds nur zu weniger als zehn Prozent am Kapital einer Kapitalgesellschaft beteiligt sein dürfen, nicht für Beteiligungen an Infrastruktur-Projektgesellschaften gelten. Es ist nicht ersichtlich, weshalb es Investmentfonds grundsätzlich erlaubt ist, mehr als zehn Prozent in derartige Gesellschaften zu investieren, Spezial-Investmentfonds dies jedoch weiterhin verwehrt bleiben sollte.

    Zusätzlich sollten für Spezial-Investmentfonds auch Investmentanteile an inländischen Infrastruktur-Sondervermögen und vergleichbaren ausländischen Investmentfonds stets erwerbbare Vermögensgegenstände sein. Es ist nicht ersichtlich, weshalb diese Fonds aufsichtsrechtlich immer erwerbbar sind, es steuerrechtlich jedoch darauf ankommt, ob der zu erwerbende Fonds die Voraussetzungen des § 26 Nummer 1 bis 7 InvStG erfüllt.

Andreas Ebert
Head of Tax
HANSAINVEST